Warum die Feuerwehr auch bei Nacht mit Martinshorn fährt

 

Blaulicht und Martinshorn müssen sein

 

Stellen Sie sich vor:

 

Sie wohnen in der Nähe des Feuerwehrhauses oder an der Hauptstraße.

Nachts um 3 Uhr fährt mit lautem Getöse die Feuerwehr an Ihrem

Haus vorbei und Sie werden wach. Was denken Sie?

 

-           „Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch rechtzeitig helfen?“

-           „Die werden doch nicht zu uns kommen?“

-           „Nach § 35/38 StVO muss der Fahrer ja mit Blaulicht und Martinshorn fahren“

 

Falls sie so denken möchten wir uns bei Ihnen für ihr Verständnis bedanken, aber vielleicht haben Sie auch folgende Gedanken:

 

-           „Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner                          

             wohlverdienten Nachtruhe stören?“

-           „Die spielen sich mal wieder auf und machen sich wichtig“

 

Wenn Sie diese Gedankengänge haben, dann möchten wir Ihnen folgendes mit auf den Weg geben: Auch wir werden in unserer Nachtruhe gestört und aus dem Schlaf gerissen wenn ein Einsatz ist. Wir stehen trotzdem auf und helfen unentgeltlich anderen Personen, welche in eine Notlage geraten sind.

 

Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt jede Sekunde. Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über kleines Feuer oder Großbrand mit riesigem Sachschaden. Darum muss die Feuerwehr im Schadensfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein. Dabei helfen ihr die Sonder- und Wegerechte nach § 35 und § 38 Straßenverkehrsordnung. Diese können aber nur in Anspruch genommen werden mit Blaulicht und Martinhorn.

 

Blaulicht und Martinhorn (Sonder- und Wegerecht) ordnen an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen!“ Das Blaulicht allein (Sonderecht) ist hierfür nicht ausreichend, denn dieses gilt lediglich zur Warnung. Nur mit Martinshorn gilt auch das Wegerecht.

 

Sollte ein Feuerwehrfahrzeug auf der Einsatzfahrt in einen Unfall verwickelt werden, befindet sich der Fahrzeugführer nur auf der rechtlich sicheren Seite, wenn Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet sind. Dies gilt für jede Tages- und Nachtzeit, sowie für den kompletten öffentlichen Verkehrsraum.

 

Stellen Sie sich vor der ehrenamtliche Feuerwehrkamerad, welcher das Fahrzeug fährt verliert seinen Führerschein bei einem Unfall, nur weil er das Martinshorn nicht eingeschaltet hatte, damit er niemanden in seiner Nachtruhe stört. Unter Umständen ist sein Lebensunterhalt in Gefahr, weil er beruflich auf den Führerschein angewiesen ist und ohne diesen seinen Beruf weiterhin nicht mehr ausüben kann.

 

Wir möchten Sie aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Begebenheiten, hiermit um Verständnis und Toleranz bei der nächsten nächtlichen Einsatzfahrt bitten.

 

Die nächste Einsatzfahrt könnte auch für Sie von Bedeutung sein!

 

IHRE FREIWILLIGE FEUERWEHR NIESTE

 

 

Quellen: StVO §35 / §38